Rechtsglossar

Vertragsrecht, Grundbuch, Treuhandschaft:

Treuhandschaft, Treuhänder:

Übernimmt ein Rechtsanwalt die Aufgabe des Treuhänders beim Kauf einer Liegenschaft so errichtet er entsprechend den Angaben und Wünschen der Vertragsteile den zugrundeliegenden Kaufvertrag. Er hat dabei die Interessen aller Vertragsteile angemessen zu berücksichtigen. Er richtet bei der Bank seines Vertrauens ein eigenes Treuhandkonto für jede Kaufabwicklung ein, wobei der Rechtsanwalt als Treuhänder als Einziger über dieses Konto verfügungsberechtigt ist. Im Regelfall wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung des Kaufes erst gestellt, wenn der Kaufpreis auf diesem Konto eingelangt ist. Andererseits wird der Kaufpreis erst ausbezahlt, wenn die grundbücherliche Eintragung des Käufers erfolgt ist. Dies ergibt für Käufer wie Verkäufer größtmögliche Rechtssicherheit.

Treuhandbuch:

Die genauen Regeln für eine Treuhandabwicklung eines Liegenschaftskaufes sind im Treuhandbuch der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer geregelt. Eine eigene Haftpflichtversicherung der Rechtsanwaltskammer sichert den Kunden bei allfälligen Fehlern und Malversationen des Rechtsanwaltes zusätzlich ab. Über Treuhandschaften hat der Rechtsanwalt entsprechende Meldungen zu erstatten und unterliegt der Kontrolle der Rechtsanwaltskammer. 

Kontoverfügungsauftrag:

Der Käufer als Treugeber einer Liegenschaft bevollmächtigt mit seiner Unterschrift den Rechtsanwalt ausschließlich auf jene Konten Überweisungen zu tätigen, die im Kontoverfügungsauftrag ausdrücklich angeführt sind. Es ist dies im Regelfall die angegebene Kontoverbindung des Verkäufers, allenfalls weitere Bankkonten, welche im Rahmen der Löschung von Pfandrechten abzudecken sind. Das Bankinstitut darf nur Überweisungsaufträge annehmen, die auf Kontonummern im Kontoverfügungsauftrag lauten. 

Elektronische Steuererklärung:

Der Rechtsanwalt als Treuhänder ist gegenüber den Finanzbehörden für die ordnungsgemäße Berechnung und Bezahlung von Grunderwerbsteuer und einer allfälligen Immobilienertragsteuer verantwortlich.   

Immobilienertragsteuer:

Es handelt sich hiebei um eine neu eingeführte Form der Einkommensteuer. Im Wesentlichen ist vom Veräußerungsgewinn durch den Verkäufer ein Prozentsatz von 30% abzuführen. Bei Schenkungen oder Aufgabe eines länger genutzten Hauptwohnsitzes ist grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer abzuführen. 

Archivium:

Hiebei handelt es sich um ein zentrales, elektronisches Datenarchiv, in welchem nunmehr alle für einen Grundbuchsantrag relevanten Urkunden abzuspeichern sind. Dies ist Aufgabe des Rechtsanwaltes im Rahmen des elektronischen Grundbuchsgesuches. 

Freigabebestätigung:

Beim Abspeichern von Grundbuchsurkunden wird ein Zahlen- und Buchstabencode samt einer sogenannten Prüfsumme angegeben. Diese Daten sind im Grundbuchsgesuch anzugeben und der Rechtspfleger bei Gericht zu bevollmächtigen, Einsicht in die entsprechende Urkunde zu nehmen. 

Grundverkehr:

Für den Verkehr mit Liegenschaften besteht ein Gesetz des Landes Vorarlberg, in welchem geregelt ist, ob und gegebenenfalls welche Bewilligung man für den An- und Verkauf einer Liegenschaft benötigt. 

Baulandbestätigung:

In der Baulandbestätigung wird seitens der Stadt oder Gemeinde, wo die Liegenschaft sich befindet, die Widmung als Bauland bestätigt. Eine gesonderte Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz ist dann nicht nötig.

Interessentenverfahren:

Der Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken ist grundsätzlich nach dem Grundverkehrsgesetz streng reglementiert. Grundsätzlich dürfen nur nahe Verwandte ohne gesonderte Genehmigung ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben. Beabsichtigt ein außenstehender Dritter, der nicht Landwirt ist, den Kauf einer mehr als 1000 m2 großen landwirtschaftlichen Fläche, so muss diese zuerst im Rahmen des Interessentenverfahrens anderen Landwirten zum Kauf angeboten werden. 

Erbrecht, Testament, Schenkung:

Gesetzliche Erbfolge:

Wer von Gesetzes wegen Erbe wird, ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn nicht durch ein Testament anderweitige Regelungen durch den Erblasser getroffen wurden. 

Pflichtteilsrecht:

Nahe Verwandte, nämlich der Ehegatte und die Kinder sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Erben. Dies bedeutet, dass sie zumindest Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles haben. Auch durch ein Testament kann dieser Anspruch im Regelfall nicht ausgeschlossen werden. 

Testament:

Im Testament regelt der Erblasser, wer nach seinem Tod welche Vermögensteile erhalten soll. Er kann dies grundsätzlich durch ein eigenhändiges Testament regeln, das er selbst eigenhändig schreibt und unterschreibt. Der Nachteil dieser Testamentsform kann darin bestehen, dass der Erblasser seinen Willen für außenstehende Dritte undeutlich formuliert oder das Testament verloren geht. 

Wird ein Rechtsanwalt konsultiert, so errichtet dieser im Regelfall ein 3-Zeugen-Testament. Das Testament wird vom Rechtsanwalt in Maschinenschrift ausformuliert und drei Erwachsene, nicht im Testament bedachte und auch nicht erbberechtigte Zeugen unterschreiben neben dem Erblasser das Testament. Sie bezeugen, dass der Erblasser das Testament als seinen letzten Willen erklärt hat. Üblicherweise wird ein solches Testament vom Rechtsanwalt in einem feuersicheren Safe verwahrt und in einem zentralen Register angemeldet, sodass es nicht verloren gehen kann. 

Erbeinsetzung:

In der Erbeinsetzung erklärt der Erblasser, wer zu welchem Teil Erbe seines Vermögens wird. 

Nacherbschaft:

Der Erblasser kann bestimmen, dass der Erbe die Vermögenswerte nach seinem Tod an eine weitere Person zu vererben hat. 

Ersatzerbe:

Der Erblasser kann bestimmen, dass bei vorzeitigem Tod des eigentlichen Erben eine andere Person Erbe sein soll.

Legat:

Von der Erbeinsetzung zu unterscheiden ist das Legat als Einzelzuwendung. Bspw. kann eine Frau ihre beiden Kinder als Erben je zur Hälfte einsetzen, ihren persönlichen Schmuck als Legat jedoch einer guten Freundin vermachen. 

Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer:

Durch den Verfassungsgerichtshof wurde das Erbschafts- und Schenkungssteuergsetz teilweise aufgehoben und in weiterer Folge völlig abgeschafft. Seit 01.01.2016 sind für Schenkungen grundsätzlich 3,5 % an Grunderwerbsteuer auf Grundlage des Verkehrswertes der Liegenschaft zu entrichten. Die Ermittlung des Verkehrswertes kann auf Grundlage der Grundstückswertverordnung oder durch das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen erfolgen. Gegenleistungen für eine Schenkung, beispielsweise einem Wohnungsgebrauchsrecht, sind vom Wert der Schenkung in Abzug zu bringen und gleichfalls mit 3,5 % zu versteuern. Für nahe Angehörige im Sinn des § 26 aGGG gilt ein begünstigter Steuersatz von 0,5 % bis € 250.000,00, von 2 % zwischen € 250.000,00 und € 400.000,00 sowie 3,5 % bei einem Wert ab € 400.000,00 der betroffenen Liegenschaft. Für die Verbücherung im Grundbuch fällt zudem eine Gebühr von 1,1 % an.

Schenkung:

Schenkung bezeichnet die unentgeltliche Übergabe eines Vermögenswertes an eine andere Person. Die Schenkung von Liegenschaften bspw. an Kinder, stellt eine sehr kostengünstige Möglichkeit der Regelung des eigenen Erbes dar. 

Wohnungsrecht, Wohnungsgebrauchsrecht:

Gerade wenn Liegenschaften vorzeitig an nahe Verwandte verschenkt werden, behalten sich die Geschenkgeber häufig ein unentgeltliches, lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht vor, welches im Regelfall im Grundbuch verbüchert wird. Damit ist sichergestellt, dass die Geschenkgeber bis zu ihrem Tod ihre Wohnung oder Wohnhaus weiterhin für persönliche Wohnzwecke benützen können.

Fruchtgenussrecht:

Das Fruchtgenussrecht ermöglicht nicht nur die persönliche Nutzung einer Liegenschaft, sondern auch die gewinnbringende Vermietung oder Verpachtung. 

Verkehrsrecht, Schadenersatz:

Straßenverkehrsordnung, StVO:

Die StVO regelt grundsätzlich das Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr.

Die StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des §1311 ABGB:

Ein Verstoß gegen die StVO begründet somit ein Verschulden, welches grundsätzlich die Schadenersatzpflicht begründet.

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz-EKHG:

In diesem Gesetz wird die Haftung der Halter von Kraftfahrzeugen und Eisenbahnen geregelt. Wer den Nutzen aus solchen an sich gefährlichen Gegenständen zieht, soll in bestimmten Fällen auch ohne Verschulden für den eingetretenen Schaden haften. Ein Kraftfahrzeuglenker, welcher einen Fußgänger oder Fahrradfahrer verletzt, haftet auch dann, wenn er nicht beweisen kann, dass er für die Abwendung des Schadens alles Mögliche getan hat. Der Schaden ist in einem solchen Fall von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung abzudecken. 

Führerschein, Lenkerberechtigung:

Wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr lenken will, bedarf dafür eines Führerscheines. Erwerb und Verlust der Lenkerberechtigung ist grundsätzlich im Führerscheingesetz (FSG) geregelt. 

Führerscheinentzug:

Der Entzug der Lenkerberechtigung ist vor allem bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch und wesentlicher Überschreitung der Geschwindigkeit vorgesehen. Bei Messungen des Alkoholgehaltes durch Alkomaten wird der Luftalkoholgehalt grundsätzlich mal 2 gerechnet und als Blutalkoholgehalt angenommen. Der Entzug ist bei 0,8 bis 1,1 Promille 1 Monat, bei 1,1-1,6 Promille 4 Monate, bei 1,6 Promille und mehr sowie Verweigerung des Tests 6 Monate. Treten weiter Erschwernisgründe hinzu, verlängert sich die Entzugsdauer.

Nachschulung:

Die Nachschulung ist vor allem bei schweren Führerscheindelikten und somit längerer Entzugsdauer verbindlich vorgeschrieben. Die Absolvierung einer Nachschulung ist Voraussetzung für den Wiedererwerb einer Lenkerberechtigung. 

Schadenersatz:

Schadenersatz setzt nach der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich ein Verschulden des Schädigers und die Verursachung des Schadens voraus. Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Kenntnis des Schädigers und Schadens, bei strafrechtlich relevantem Verhalten, 30 Jahre. 

Gewährleistung:

Mindeststandards bei Gewährleistung sind heute durch eine EU-Richtlinie geregelt. Grundsätzlich bedeutet Gewährleistung, dass der Besteller eines Werkes oder Käufer einer Ware grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe die üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften besitzt. Ein Verschulden des Verkäufers oder Werkherstellers ist nicht notwendig. Der Kunde hat den Mangel anzuzeigen und eine ausreichende Frist für die Mängelbehebung einzuräumen. Erst wenn die Mängelbehebung gescheitert ist, besteht die Möglichkeit den Vertrag aufzulösen. 

Familienrecht, Ehescheidung:

Streitige Scheidung:

Wer sich aufgrund von Eheverfehlungen seines Partners nicht mehr in der Lage sieht, die Ehe fortzusetzen, kann die streitige Scheidungsklage erheben. Der Ausspruch über das Verschulden ist vor allem im Unterhaltsrecht von Bedeutung. Der schuldlose oder minderschuldige Teil hat Anspruch auf Unterhalt, sofern er nicht selbsterhaltungsfähig ist. 

Einvernehmliche Scheidung:

Sofern die eheliche Gemeinschaft mehr als 6 Monate aufgehoben ist, können die Ehepartner grundsätzlich nach § 55a EheG die einvernehmliche Scheidung beantragen. Voraussetzung hiefür ist, dass eine Einigung über die Rechtsfolgen der Scheidung, also insbesondere in Bezug auf Unterhalt, Obsorge hinsichtlich der gemeinsamen Kinder und die Vermögensaufteilung getroffen wird. Eine Unterbrechung des streitigen Scheidungsverfahrens und der Abschluss einer Vereinbarung über die einvernehmliche Scheidung sind grundsätzlich jederzeit möglich.

Familiengerichtshilfe:

Diese neue Einrichtung soll es den Gerichten ermöglichen fachlich geschulte Psychologen und Sozialarbeiter mit Erhebungstätigkeiten vor Ort zu beauftragen und Möglichkeiten einer gütlichen Einigung zu erarbeiten. Es soll damit den Gerichten ermöglicht werden, schneller auf fachlich fundierter Basis Entscheidungen zu treffen. 

Vorläufige Entscheidungen:

Gerade in Fragen von Obsorge und Besuchsregelung können Verfahren lange dauern und es besteht die Gefahr der Entfremdung zwischen einem Elternteil und seinem Kind, das beim anderen Partner wohnt. Durch vorläufige Entscheidungen soll das Verfahren beschleunigt und die Entfremdung zwischen Kind und Elternteil vermieden werden. 

Familienberatungsstellen, Teilnahmebestätigung:

Sofern von der Scheidung minderjährige Kinder betroffen sind ist nunmehr das Aufsuchen eigens eingerichteter Familienberatungsstellen durch die Ehepartner im Vorfeld der Scheidung zwingend vorgeschrieben. Durch diese obligatorische Beratung sollen die Eltern auf ihre zukünftigen Aufgaben und Pflichten auch nach der Scheidung angemessen vorbereitet werden, damit das Kindeswohl so gut wie möglich gewahrt wird. Eine Teilnahmebestätigung an einer derartigen Beratung ist nunmehr zwingend als Voraussetzung anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung vorzulegen. 

Gemeinsame Obsorge:

In Zukunft sollen nach Möglichkeit auch nach einer Scheidung beide Elternteile die Obsorge über das Kind innehaben. Es soll damit die gemeinsame Verantwortung beider Eltern für das Kindeswohl betont werden. 

Patchwork-Familie:

Der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechend, dass immer mehr Partner mit eigenen Kindern eine neue Beziehung eingehen, wird auch dieser Bereich nunmehr geregelt. Rechte und Pflichten des einen Partners auch in der Erziehung der Kinder des anderen Partner s werden gestärkt. 

Unterhalt:

Grundsätzlich hat der im Scheidungsverfahren schuldlose oder minderschuldige Teil Anspruch auf Unterhalt, sofern das Erzielen eigener angemessener Einkünfte nicht möglich ist. Der Ehegattenunterhalt beträgt grundsätzlich 33%. Erzielen beide Ehegatten Einkünfte, hat der unterhaltsberechtigte Teil Anspruch auf 40% des Familieneinkommens. Abschläge ergeben sich, sofern der unterhaltspflichtige Teil noch andere Unterhaltspflichten zu befriedigen hat. 

Umstandsklausel:

Grundsätzlich wird der Unterhalt aufgrund der Umstände im Entscheidungszeitraum berechnet. Verbessert oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen, so wird grundsätzlich auch der Unterhaltsanspruch an diese geänderten Voraussetzungen angepasst. 

Kindesunterhalt, Regelbedarf:

Durch das OLG Wien wird regelmäßig jener Betrag veröffentlicht, den ein Kind einer gewissen Altersstufe üblicherweise zusätzlich zur Kinderbeihilfe für ein angemessenes Auskommen benötigt. Im Übrigen wird der Unterhalt nach der Prozentsatzmethode berechnet. Je nach Alter hat ein Kind Anspruch auf 16% bis 22% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Abschläge ergeben sich bei weiteren Unterhaltspflichten.

Sonderbedarf:

Hiebei handelt es sich um Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, die durch den regelmäßigen Unterhalt nicht abgedeckt werden können und vom unterhaltspflichtigen deshalb gesondert zu tragen sind. Gerade zu diesem Thema hat sich eine sehr reichhaltige Einzelfall-Judikatur entwickelt. 

Playboygrenze:

Grundsätzlich soll ein unterhaltsberechtigtes Kind am Wohlstand des unterhaltspflichtigen Elternteils teilnehmen können. Bei Kindern unter 10 Jahren wird die Obergrenze des Unterhaltes jedoch mit dem 2-fachen des Regelbedarfes, bei Kindern über 10 Jahren mit dem 2,5-fachen des Regelbedarfes begrenzt. 

Aufteilung:

Kommt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eine einvernehmliche Scheidung nicht zustande, so hat jeder Ehepartner die Möglichkeit, binnen 1 Jahres nach Rechtskraft der streitigen Scheidung, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu beantragen. In die Aufteilung fallen grundsätzlich alle Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft erwirtschaftet wurden. Nicht in die Aufteilungsmasse fallen Vermögenswerte, die durch Schenkung oder Erbschaft von dritter Seite erworben wurden.

Namensrecht:

In diesem Bereich hat sich eine weitgehende Liberalisierung ergeben. Grundsätzlich können die Ehepartner bei der Hochzeit zwischen dem Namen des Mannes oder der Frau wählen. Es können die beiden Namen auch kombiniert werden. Unzulässig ist lediglich die Kombination eines Familiennamens mit einem bereits bestehenden Doppelnamen. 

Strafrecht, Finanzstrafrecht:

Bedingte Strafnachsicht:

Ist die sofortige Bestrafung eines Täters nicht geboten, kann das Gericht die Strafe bedingt nachsehen. Dies bedeutet einen vorläufigen Strafaufschub. Sollte sich der Täter innerhalb der gesetzten Frist, von zumeist 3 Jahren, wohlverhalten, wird die Strafe endgültig nachgesehen. 

Nichtigkeitsbeschwerde:

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und Geschworenengerichte. In der Nichtigkeitsbeschwerde können nur ganz bestimmte im Gesetz angeführte Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden. Im Regelfall führt eine erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde zur Aufhebung des Urteiles durch den OGH und zu einer neuerlichen Verhandlung vor dem Gericht I. Instanz.

Jugendgerichtsgesetz:

Wer noch nicht volljährig, also noch nicht 18 Jahre alt ist, wird nach den Sonderbestimmungen des JGG behandelt. Ein Verteidiger ist in diesem Fall immer Pflicht, die Höhe der Strafe wird grundsätzlich halbiert, die Eltern sind vom Verfahren zu verständigen. Dabei steht die Resozialisierung jugendlicher Straftäter im Vordergrund. 

Suchtmittelgesetz:

Hiebei handelt es sich um ein strafrechtliches Sondergesetz, das der Bekämpfung von Drogenkriminalität dient. Welche Substanzen als Droge gelten und deshalb weder selbst eingenommen noch in Verkehr gesetzt werden dürfen, wird mittels einer eigenen Verordnung veröffentlicht. Auch in diesem Gesetz steht bei suchtabhängigen Straftätern der Resozialisierungsgedanke im Vordergrund.

Therapie statt Strafe:

Gemäß § 39 SMG kann der Vollzug einer Strafe in Zusammenhang mit Suchtmitteln aufgeschoben werden, wenn der Verurteilte sich bereit erklärt, sich einer zweckmäßigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Wird die Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen, so wir die Strafe bedingt nachgesehen. Lässt sich der Straftäter auch in dieser Phase nichts zu Schulden kommen, wird die Strafe endgültig nachgesehen. Hingegen muss der Straftäter, der die Therapie nicht erfolgreich absolviert oder abbricht, die Haftstrafe antreten. Der genannte Strafaufschub ist bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als 3 Jahren unzulässig. 

Finanzstrafrecht:

Dieses sieht in erster Linie Geldstrafen vor, deren Höhe sich am hinterzogenen Steuerbetrag orientiert. Eine Haftstrafe bis zu 2 Jahre ist nur ausnahmsweise zusätzlich zu verhängen, wenn dies aus general- oder spezialpräventiven Gründen geboten erscheint. 

Schwitzen statt sitzen:

Unter diesem Stichwort wurde Finanzstraftätern die Möglichkeit eingeräumt, durch gemeinnützige Tätigkeit die Strafe zu verbüßen, wenn eine Haftstrafe nur deshalb anzutreten wäre, weil der Verurteilte die verhängte Geldstrafe nicht in der Lage ist zu bezahlen. An die Stelle einer Geldstrafe tritt somit die Ableistung gemeinnütziger Tätigkeiten.

Mietrecht:

Zeitmietvertrag:

Je nachdem ob es sich um Wohnungsmiete oder Geschäftsraummiete handelt und abhängig vom Bestandobjekt sind unterschiedliche Befristungen von Mietverträgen zulässig. Wird eine unzulässige Befristung gewählt, so entsteht automatisch ein Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der richtigen Befristung von Mietverträgen kommt deshalb vor allem aus Sicht des Vermieters große Bedeutung zu.

Räumungsvergleich:

Im Räumungsvergleich verpflichtet sich der Mieter vor einem Richter den Bestandgegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen und geräumt zu übergeben. Räumungsvergleiche wurden in der Vergangenheit häufig abgeschlossen, um dem Vermieter eine zeit- und kostenaufwendige Räumungsklage zu ersparen. Die Rechtsprechung hat jedoch seit längerem klargestellt, dass Räumungsvergleiche nichtig sind, wenn dadurch zwingendes Mietrecht umgangen werden soll. Räumungsvergleiche haben deshalb deutlich an Bedeutung verloren. 

Kündigungsschutz:

Der Kündigungsschutz des Mieters gehört zu den zentralen Anliegen des MRG. Eine Kündigung von Verträgen auf unbestimmte Zeit kann grundsätzlich nur aus den in § 30 MRG genannten Gründen erfolgen. 

Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Mit 01.01.2014 wurden erstmals in der österreichischen Rechtsgeschichte unabhängige Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz eingeführt. Es kann diese Reform wohl als rechtsstaatlicher Meilenstein bezeichnet werden. 

Landesverwaltungsgerichte:

In allen neuen Bundesländern gibt es nunmehr ein unabhängiges Landesverwaltungsgericht, das in Gemeinde- und Landesverwaltungsangelegenheiten als Rechtsmittelinstanz entscheidet. 

Bundesverwaltungsgericht:

Dieses Gericht welches in verschiedenen Bundesländern Niederlassungen hat, entscheidet grundsätzlich in II. Instanz in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung. 

Bundesfinanzgericht:

Dieses Gericht wurde neu eingeführt als Rechtsmittelinstanz in allen Bundesabgabensachen. 

Berufungsvorentscheidung:

Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Behörde I. Instanz kann diese grundsätzlich in einer Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel selbst abhandeln. Es wird damit der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, einen allfälligen Fehler in der Entscheidung selbst zu korrigieren. 

Vorlageantrag:

Sofern in einer Berufungsvorentscheidung die Behörde I. Instanz der Berufung nicht Folge gibt, kann der Berufungswerber im Vorlageantrag die Übermittlung an das Verwaltungsgericht II. Instanz erreichen. 

Revision VwGH:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bleibt oberstes Kontrollgericht in Verwaltungsangelegenheiten. Das neu eingeführte Rechtsmittel der Revision an den VwGH ist verfahrensmäßig der Revision an den obersten Gerichtshof in Zivilsachen angenähert. Die Revision ist zulässig, wenn eine grundlegende Rechtsfrage noch nicht oder noch nicht einheitlich geklärt ist. 

Inkasso:

Die Geltendmachung von Geldbeträgen erfolgt grundsätzlich im Wege der elektronischen Mahnklage. Es wird dabei ein bedingter Zahlungsbefehl ausgestellt, gegen den der Verpflichtete grundsätzlich binnen 4 Wochen Einspruch erheben kann. Unterlässt der Beklagte einen Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und ein vollwertiger Exekutionstitel.

In der Praxis ist oft problematisch, dass Schuldner zahlungsunfähig werden und der Gläubiger dann auf seinen Prozesskosten sitzen bleibt. Für Stammkunden erledige ich deshalb Inkassoangelegenheiten auf Erfolgsbasis, was bedeutet, dass das Anwaltshonorar vom Gegner zu bezahlen ist. Sollte das Honorar vom Schuldner nicht einbringlich zu machen sein, verrechne ich in diesem Fall lediglich die angefallenen Barauslagen.

Verbraucherschutz, Verbraucher-Gerichtstand:

Der Verbraucherschutz wird zwischenzeitlich durch verschiedene Richtlinien der EU geregelt. Von besonderer Bedeutung ist der Verbrauchergerichtstand. Ein Verbraucher/Konsument kann demnach grundsätzlich am sachlich und örtlich zuständigen Gericht seines Wohnortes seine allfälligen Ansprüche gegen einen Unternehmer geltend machen. Der OGH hat nunmehr klargestellt, dass ein Unternehmer, welcher auf einer Homepage um Kunden wirbt und dabei eine internationale Telefonnummer oder eine Emailadresse angibt, auch von einem Konsumenten im Ausland am zuständigen Gericht am Wohnort des Konsumenten geklagt werden kann.

 

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Dr. Martin Kloser, Ihr Spezialist für Rechtsfragen. Die Kanzlei liegt im Zentrum von Hard am Bodensee.

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